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Lohnsteuer-Nachschau

Das Gesetz regelt, dass die Lohnsteuer-Nachschau zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten ohne vorherige Ankündigung durch den Prüfer stattfinden kann. Der Prüfer ist dazu berechtigt, während der Lohnsteuer-Nachschau die Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, zu betreten. Der Prüfer hat Sie als Steuerpflichtige zu Beginn über Ihre Rechte und Pflichten während der Nachschau zu informieren.

Auf Verlangen des Prüfers müssen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuernachschau unterliegende Sachverhalte vorgelegt werden.

Auch wenn dieses Verfahren vor allem Betriebe, in denen Schwarzarbeit vermutet wird, betreffen dürfte, muss grundsätzlich jeder Arbeitgeber mit einer Lohnsteuer-Nachschau rechnen.

Sobald ein Prüfer bei Ihnen eine Lohnsteuernachschau durchführen möchte, empfiehlt sich in jedem Falle eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit mir als Ihrer steuerlichen Beraterin zu Beginn der Nachschau.

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